Auszüge aus unserer Vereinsfassung

Präambel

Intention der Gründungsmitglieder ist die Förderung von Projekten, Initiativen und Einzelpersonen, die dem Schutz, der Erhaltung und Weiterentwicklung unserer natürlichen Lebensgrundlagen, der Förderung der Gesunderhaltung und Gesundheitspflege der Bevölkerung, der Daseinsfürsorge, sowie der Förderung des Aufbaus von solidarischen Netzstrukturen dienen, die ein würdiges Zusammenleben der Menschen in Selbstbestimmung und Selbstverantwortung ermöglichen und begünstigen.

Vereinszweck

Der Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die Förderung und ggf. Schaffung und den Betrieb von gemeinnützigen Einrichtungen in der sowohl mehrere Generationen in gegenseitiger Achtung, Solidarität und verbindlichen Nachbarschaften zusammenleben, als auch den verschiedenen Lebensbereichen wie Arbeit, Bildung, soziale und geistige Entwicklung, Freizeit, Wohnen und Spiel, ein sich wechselseitig stützendes und förderndes Miteinander ermöglicht wird.

Die Hauptzwecke des Vereins (…) werden sukzessive und operativ verfolgt.

Hierfür wird der Verein…

a) anstreben, im Rahmen der Umsetzung von Bauprojekten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für sozial benachteiligte Personen und Eigenleistung künftiger Bewohnergruppen mit einzubeziehen;

b) die Schaffung und Erhaltung von Wohnraum für hilfebedürftige Personen begünstigen;

c) Aspekte des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege bei den entsprechenden Gebäudeteilen berücksichtigen und verantworten;

d) bei der Gestaltung der Vereinsgelände ökologisch angepasste und künstlerisch-ästhetische sowie Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vornehmen;

e) besonderen Wert auf die Schaffung von schützendem, lebendigem, gesundem und inspirierendem Lebensraum für Kinder und Jugendliche legen;

f) die speziellen Belange und Bedürfnisse der älteren Generation berücksichtigen und
über selbst gewählte Nachbarschaften ein anregendes und unterstützendes Umfeld schaffen;

g) seine Erfahrungen und Erkenntnisse in Veranstaltungen und Veröffentlichungen Außenstehenden zugänglich machen;

h) künstlerische, kulturelle und Bildungsveranstaltungen in das kommunale Leben einbringen;

i) eine Begegnungs- und Schulungsstätte einrichten;

j) Vernetzungsarbeit mit anderen Einrichtungen betreiben und Kooperationen aufbauen, die eine ähnliche Zielsetzung verfolgen;

k) die Entwicklung des Gemeinwesens zu einer freien und selbstbestimmten Bürgergesellschaft begünstigen durch den übenden Umgang mit Gemeinschaften. Die Selbstverwaltung innerhalb von gemeinschaftlichen Wohn- und Siedlungsprojekten ist hierfür eine ideale, weil alltägliche Basis. Selbstverwaltete Strukturen sind ein Grundpfeiler des demokratischen Verständnisses in Wohn- und Siedlungsprojekten;

l) die Vereins- und Siedlungsvorhaben wissenschaftlich begleiten.

m) Vermittlung von Wissen, Erfahrung und Selbsterfahrungsmöglichkeiten zur Verbreitung einer ganzheitlichen Religion. Schaffung und/oder Bau von Orten der Sammlung und Ausrichtung auf den Schöpfer allen Seins, weiterer Ausbau einer bestehenden Religionsgemeinschaft zu einer Religions- oder  Weltanschauungsgemeinschaft als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und
weitere Aktivitäten innerhalb des Rahmens zur Förderung der Religion.

n) Hilfe zur Selbsthilfe anbieten, günstigen Wohnraum zur Verfügung stellen und mit Mildtätigen Gaben aushelfen. Weiterhin sollen Menschen in Eigenständigkeit geschult werden um bald möglichst ihr Leben vollständig wieder selbst in die Hand nehmen zu können.

o) Wissen vermitteln, Vorträge organisieren und andere Medien verwenden um Anleitungen zur Selbsthilfe schaffen.

p) lokale Initiativen unterstützen oder gegebenenfalls selbst initiieren falls in entsprechenden Bereichen keine existieren oder eine Zusammenarbeit aus guten Gründen nicht möglich ist.

Die aufgeführten Zweckbereiche müssen nicht alle und nicht in jeweils gleichem Maße
realisiert werden.

Der Verein ist in der Lage Zweckbetriebe zu errichten. Die Zweckbetriebe fördern die Zwecke. Der Verein benötigt und schafft diese Zweckbetriebe zur Verwirklichung seiner Zwecke. Die Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke und andere Möglichkeiten im Sinne der AO §§ 52,53,54 verwendet werden. Werden ganze Unternehmen, ablösbare Unternehmensbeteiligungen, Gesellschaften und/oder Betriebe des öffentlichen Rechts, natürliche Personen mit ihrer Arbeitsleistung, juristische Personen, deren Rechtsträger und deren natürliche Personen, andere Organisationen und/oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts mit oder ohne ihre tätigen und/oder zugehörigen Personen durch Verschmelzung (nur im Rahmen der geltenden Gesetze möglich) oder andere Formen der  Kooperation gemäß dieser Vorschrift in den Wirkungsbereich und/oder in das Eigentum des Vereins überführt, werden diese Zweckbetriebe und/oder Teile des Vereins und in Bereiche gemeinnütziger Vereinstätigkeit im Sinne der AO überführt.
(…)

Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Erwirtschaftete Erträge dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie können jedoch eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder unverhältnismäßig hohe  Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt einstimmig. Kann ein solches Ergebnis unter Bemühungaller Beteiligten nicht erreicht werden, findet innerhalb von 2 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung statt, auf der mit ¾ Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlossen wird. Wahlen erfolgen mit der 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder.  (…)

 

Mehrheitserfordernisse bei Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung

(1) Bei jeder Beschlussfassung wird abgestimmt mit folgenden Möglichkeiten der Stimmabgabe:
– Ja;
– Nein, Veto oder
– Enthaltung
Vor der Abstimmung soll die Gelegenheit gegeben werden, Bedenken zu äußern, um diese auszuräumen.

(2) In der ersten Versammlung, in der ein Beschluss beraten wird, kann ein Beschluss nur angenommen werden, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied ein Veto ausspricht.

(
3) Wird ein Veto eingelegt, dann wird in einer Mitgliederversammlung, zu der innerhalb vonzwei Wochen eingeladen werden muss, ein Beschluss mit der ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Befürworter und Veto-Träger sollen in der Zwischenzeit eine gemeinsame Lösung suchen.

(4) Für eine Beschlussfassung ist es in jedem Fall notwendig, dass von allen abgegebenen Stimmen mindestens ¾ Ja-Stimmen sind. Stimmenthaltungen werden bei der Zählung der abgegebenen Stimmen mitgezählt.

(5) Weitere Details zum Abstimmungsverfahren können durch Beschlüsse der
Mitgliederversammlung in einer Geschäftsordnung geregelt werden. Wenn die Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse verlangen, so sind diese zu beachten.

(6) Die Regelungen des § 1sind nur durch ¾-Mehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder zu verändern.